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Steuernews

Lesen Sie hier aktuelle Nachrichten über Steuer und wirtschaftliche Themen.

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Das BMF hat am 9. September 2022 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur vorübergehenden Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht.
Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der gestiegenen Gaspreise sieht der Entwurf des Gesetzes vor, den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 auf 7 % zu senken.
Sofern die steuerpflichtigen Unternehmen diese Reduktion des Umsatzsteuersatzes vollständig an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben, kommt es zu einer entsprechenden Preissenkung und einer deutlichen Entlastung für die Bevölkerung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die steuerpflichtigen Unternehmen die Senkung des Umsatzsteuersatzes komplett an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben.
Hinweis: Weitere Informationen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes finden Sie auf der Homepage des BMFs.

Long-Covid-Erkrankte fallen mehr als 100 Tage aus

Die Langzeitfolgen einer Corona-Erkrankung sind auch für Unternehmen erheblich. Eine aktuelle Studie der Techniker Krankenkasse zeigt, dass Beschäftigte im Schnitt mehr als einhundert Tage im Jahr wegen Long Covid fehlen. Wir zeigen, was Arbeitgeber jetzt tun können.
Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von Ende Mai 2021 leiden ca. 350.000 Menschen in Deutschland an den Folgen einer Corona-Erkrankung. Selbst bei einem milden Verlauf waren die Betroffenen im Jahr 2021 gemäß des TK-Gesundheitsreports 2022 im Schnitt 90 Tage krankgeschrieben. Betroffene, die aufgrund ihrer Corona-Erkrankung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als sieben Tage hatten, waren im Folgejahr durchschnittlich 168 Tage krankgeschrieben. Patientinnen und Patienten, die im Krankenhaus beatmet werden mussten, waren im Schnitt 190 Tage krankgeschrieben. Zum Vergleich: Jeder TK-Versicherte war im vergangenen Jahr durchschnittlich 14,6 Tage arbeitsunfähig gemeldet.
Die Symptome von Langzeit-COVID sind umfassend und reichen von reduzierter Belastbarkeit und starker Müdigkeit über Kurzatmigkeit und Kopfschmerzen bis hin zu Muskel- und Gliederschmerzen. „Die Analyse zeigt: Wer von Long-COVID betroffen ist, muss sich lange mit dieser Krankheit auseinandersetzen“, sagt Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK. „Die Zahl der von Long-COVID betroffenen Menschen erscheint mit knapp einem Prozent relativ gering. Das sind aber nur die Patienten, die auch mit dieser speziellen Diagnose krankgeschrieben wurden – wir gehen also von einer hohen Dunkelziffer aus.“
Tipps zum Umgang mit Long-Covid: Was Unternehmen tun können
Die Symptome nach einer akuten Erkrankung können die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten erheblich einschränken. So entwickelt sich Long Covid zu einem Problem für die Arbeitswelt. Unternehmen sollten dies nicht ignorieren, sagt Reinhild Fürstenberg, Geschäftsführerin und Mitbegründerin des Fürstenberg-Instituts: „Arbeitgeber müssen ein besonderes Augenmerk auf die Betroffenen legen, die nach einer Corona-Infektion an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Weg aus der Krise führt für Unternehmen nur über gesunde und belastbare Beschäftigte.“
Das Fürstenberg Institut hat fünf Tipps für Unternehmen im Umgang mit Long Covid formuliert:
Spätestens jetzt sollten Unternehmen die Gesundheit zur Chefsache machen. Seelisches Wohlbefinden muss auch am Arbeitsplatz möglich sein und gefördert werden. Die Mitarbeiter brauchen dafür geeignete Ansprechpartner. Dies können speziell geschulte Mitarbeiter der Personalabteilung, Arbeitnehmervertreter oder professionelle externe Beratungsdienste sein. Den Führungskräften kommt in diesem Zusammenhang eine elementar wichtige Roille zu. Sie sind im besten Fall eng dran an ihrem Team, können einen Leistungsabfall schnell erkennen – und im Sinne ihrer Fürsorgepflicht für Entlastung sorgen, indem sie zum Beispiel flexiblere Arbeitszeiten für die Betroffenen anbieten, längere Ruhezeiten ermöglichen oder externe Unterstützung anbieten. Unternehmen sollten ihre Führungskräfte entsprechend für das Thema Long Covid sensibilisieren. Long Covid und stressbedingte Erkrankungen können in BEM-Prozesse (Betriebliches Eingliederungsmanagement) im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung integriert werden, wie dies beispielsweise bei Mitarbeitern mit Bandscheibenvorfällen oder Burnout der Fall ist. Mit dem im Arbeitsschutzgesetz verankerten Instrument GBU Psyche (Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen) können arbeitsbedingte Belastungen z.B. durch digitale Fragebögen oder Workshops gemessen und entsprechende Präventionsmaßnahmen entwickelt werden. Wichtig ist, dass niemand vergessen wird und sich belastende Situationen nicht weiterentwickeln. Betroffene sollten sich Hilfe suchen: durch betriebliche Angebote, Fachambulanzen oder Hausärzte. Auch der Besuch von Selbsthilfegruppen für Long Covid kann eine große Hilfe sein. Wichtig ist, dass sich die Betroffenen mit ihren Bedürfnissen und Einschränkungen gegenüber ihrem Umfeld bemerkbar machen – vor allem am Arbeitsplatz. Nur dann können sie von dort Unterstützung erwarten.
Das Fürstenberg Institut hat in den letzten Jahren untersucht, wie Unternehmen gezielt mit Gesundheitsthemen umgehen können. In diesem Zusammenhang wurde zum Beispiel analysiert, was bei betriebsspezifischen Präventions- und Fördermaßnahmen am besten funktioniert, um den Krankenstand langfristig zu senken. Das Ergebnis: „Unternehmen, die sich in erster Linie für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich fühlen, haben es nicht nur geschafft, die Fehlzeiten im Vergleich zu anderen Unternehmen um mehr als 20 Prozent zu senken – sie haben auch ihre Produktivität gesteigert“, sagt Reinhild Fürstenberg. Diese Ergebnisse zeigen: Jetzt zu investieren, zahlt sich später aus!

Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage (Fg)

Der potentielle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems ist eigenständig und separat davon zu prüfen, ob zeitgleich oder im Nachgang mit dem Erwerb einer Photovoltaikanlage ein Batteriespeichersystem angeschafft und in Betrieb genommen wurde. Ein Stromspeichersystem gehört umsatzsteuerlich nicht zu den wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und berechtigt somit nicht zum Abzug der Vorsteuer (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2020 – 12 K 418/18, rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Eheleuten A und B, die bereits seit 2013 eine sogenannte „Aufdach-Solaranlage“ betreibt. Im Jahr 2016 plante die GbR eine zusätzliche Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher auf der Nordseite des Daches zu installieren. Diese gesamte Anlage sollte über ein Programm finanziert werden, das vor der Vertragsunterzeichnung im Jahr 2016 eingestellt wurde. Daher wurde auf Vorschlag der finanzierenden Banken zunächst die Photovoltaikanlage angeschafft und errichtet und die Anschaffung des Batteriespeichersystems auf 2017 verschoben, damit die Förderung im Jahr 2016 erhalten werden kann. Aufgrund von Lieferverzögerungen konnte das Speichersystem erst im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen werden.

Der Batteriespeicher dient der Speicherung des von der Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin genutzt wird. Das beklagte Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuer für das Speichersystem. Der Stromspeicher sei nachträglich angeschafft worden, dient der privaten Stromversorgung und könnte daher nicht der Gesellschaft zugerechnet werden. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die Photovoltaikanlage und der Stromspeicher zeitgleich angeschafft worden wären.

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab:

Die Klägerin sei nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem berechtigt, weil dieses nicht für Zwecke der versteuerten Umsätze der Klägerin bestimmt gewesen sei. Vielmehr diente der Stromspeicher ausschließlich dem privaten Interesse der Gesellschafter der GbR.

Der in den Batterien gespeicherte Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter genutzt. Die Gesellschafter zahlen dafür keine Vergütung an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem dient somit nicht der Erzielung von Einkünften und wird daher nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin verwendet.

Der Abzug der Vorsteuer beruht nicht auf der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Teil der Photovoltaikanlage geworden ist. Das Stromspeichersystem gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeichersystem nicht der Erzeugung von Solarstrom dient.

Insbesondere ist die Installation eines Batteriespeichers keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der PV-Anlage erzeugten Stroms in das Netz des Netzbetreibers. Zwar sieht § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EEG ein sogenanntes Einspeisemanagement vor. Dies setzt aber letztlich nicht die Installation von Stromspeichern voraus, sondern lediglich die Möglichkeit, die Einspeisung von Strom in das Netz zu regeln. Auch die Klägerin hat übergangsweise ein entsprechendes Steuerungssystem installiert.

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichersystems im Hinblick auf den Abzug der Vorsteuer erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zeitgleich mit oder nach der Photovoltaikanlage angeschafft oder in Betrieb genommen wurde. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Inbetriebnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine lange Bauphase oder eine gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klägerin für den zeitlichen Ablauf verantwortlich ist.

Das FG ist an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31.1.2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebenen „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ geäußerten Auffassungen nicht gebunden.

Normauslegende Verwaltungsanweisungen, die eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes sicherstellen sollen, können in der Regel weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindungswirkung für alle Rechtsanwender noch eine Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entfalten. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur ausnahmsweise im Bereich der ihr gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfreiheit, d.h. im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Verallgemeinerung.

Ob die Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG ggf. im Rahmen einer nach § 163 AO oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sind, kann vom FG im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, da Gegenstand des Rechtsstreits nur der Umsatzsteuerbescheid für 2017 ist.