Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems

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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems

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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage (Fg)

Der potentielle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichersystems ist eigenständig und separat davon zu prüfen, ob zeitgleich oder im Nachgang mit dem Erwerb einer Photovoltaikanlage ein Batteriespeichersystem angeschafft und in Betrieb genommen wurde. Ein Stromspeichersystem gehört umsatzsteuerlich nicht zu den wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und berechtigt somit nicht zum Abzug der Vorsteuer (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2020 – 12 K 418/18, rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Eheleuten A und B, die bereits seit 2013 eine sogenannte „Aufdach-Solaranlage“ betreibt. Im Jahr 2016 plante die GbR eine zusätzliche Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher auf der Nordseite des Daches zu installieren. Diese gesamte Anlage sollte über ein Programm finanziert werden, das vor der Vertragsunterzeichnung im Jahr 2016 eingestellt wurde. Daher wurde auf Vorschlag der finanzierenden Banken zunächst die Photovoltaikanlage angeschafft und errichtet und die Anschaffung des Batteriespeichersystems auf 2017 verschoben, damit die Förderung im Jahr 2016 erhalten werden kann. Aufgrund von Lieferverzögerungen konnte das Speichersystem erst im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen werden.

Der Batteriespeicher dient der Speicherung des von der Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin genutzt wird. Das beklagte Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuer für das Speichersystem. Der Stromspeicher sei nachträglich angeschafft worden, dient der privaten Stromversorgung und könnte daher nicht der Gesellschaft zugerechnet werden. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die Photovoltaikanlage und der Stromspeicher zeitgleich angeschafft worden wären.

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab:

Die Klägerin sei nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem berechtigt, weil dieses nicht für Zwecke der versteuerten Umsätze der Klägerin bestimmt gewesen sei. Vielmehr diente der Stromspeicher ausschließlich dem privaten Interesse der Gesellschafter der GbR.

Der in den Batterien gespeicherte Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter genutzt. Die Gesellschafter zahlen dafür keine Vergütung an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem dient somit nicht der Erzielung von Einkünften und wird daher nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin verwendet.

Der Abzug der Vorsteuer beruht nicht auf der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Teil der Photovoltaikanlage geworden ist. Das Stromspeichersystem gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeichersystem nicht der Erzeugung von Solarstrom dient.

Insbesondere ist die Installation eines Batteriespeichers keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der PV-Anlage erzeugten Stroms in das Netz des Netzbetreibers. Zwar sieht § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EEG ein sogenanntes Einspeisemanagement vor. Dies setzt aber letztlich nicht die Installation von Stromspeichern voraus, sondern lediglich die Möglichkeit, die Einspeisung von Strom in das Netz zu regeln. Auch die Klägerin hat übergangsweise ein entsprechendes Steuerungssystem installiert.

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichersystems im Hinblick auf den Abzug der Vorsteuer erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zeitgleich mit oder nach der Photovoltaikanlage angeschafft oder in Betrieb genommen wurde. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Inbetriebnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine lange Bauphase oder eine gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klägerin für den zeitlichen Ablauf verantwortlich ist.

Das FG ist an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31.1.2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebenen „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ geäußerten Auffassungen nicht gebunden.

Normauslegende Verwaltungsanweisungen, die eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes sicherstellen sollen, können in der Regel weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindungswirkung für alle Rechtsanwender noch eine Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entfalten. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur ausnahmsweise im Bereich der ihr gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfreiheit, d.h. im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Verallgemeinerung.

Ob die Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG ggf. im Rahmen einer nach § 163 AO oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sind, kann vom FG im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, da Gegenstand des Rechtsstreits nur der Umsatzsteuerbescheid für 2017 ist.

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